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  • ROSENBERGER Anwälte

Ungültigkeit eines fremdhändigen Testaments mangels Einhaltung zwingender Formvorschriften

Aktualisiert: 14. März 2020

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Eine Erblasserin unterfertigte ein fremdhändiges Testament. Das fremdhändige Testament besteht aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befindet sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes. Die Erblasserin setzte ihre Unterschrift auf der Rückseite des ersten Blattes nach dem Textende. Die drei Testamentszeugen wiederum setzten ihre Unterschriften samt Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft auf dem zweiten Blatt.


In diesem Zusammenhang stellte der OGH zusammenfassend klar, dass die Testamentszeugen ihre Unterschriften auf jener Urkunde setzen müssen, die den Text der letztwilligen Anordnung enthält. Die Unterschriften der Testamentszeugen auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reichen für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus. Da im vorliegenden Fall die Testamentszeugen nicht "auf der Urkunde selbst" unterschrieben haben, ist das fremdhändige Testament der Erblasserin ungültig.


Zur Information:

Bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testamente) sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Diese sollen einerseits dem Verfügenden (Erblasser) die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommen eine Warn- und Beweisfunktion zu. Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testaments) eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Verfügenden ungültig.

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