Der Oberste Gerichtshof (4Ob115/18t) stellte wieder einmal klar, dass es sich bei einer Tätowierung um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person handelt. Diese ist ohne vorausgegangene ausreichende Aufklärung durch den Tätowierer rechtswidrig und berechtigt den Kunden zu Schadenersatz.
Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken, weshalb ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung rechtswidrig ist. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Über typische Risiken des Eingriffs (zB allergische und entzündliche Hautreaktionen) ist der Kunde jedenfalls aufzuklären.
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