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  • ROSENBERGER Anwälte

Schadenersatz bei mangelnder ärztlicher Aufklärung über Behandlungsalternativen

Aktualisiert: 14. März 2020


Stehen mehrere diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren zur Behandlung der Erkrankung des Patienten zur Verfügung, so hat der Patient eine echte Wahlmöglichkeit. In solch einem Fall muss der Arzt den Patienten über die zur Wahl stehenden Alternativverfahren informieren.


Des Weiteren muss der Arzt die Vor- und Nachteile mit dem Patienten abwägen (wie etwa über verschiedene Risiken, verschieden starke Intensität der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten). Schließlich soll die ärztliche Aufklärung den einwilligenden Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Der Arzt hat dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern.


Zudem hat die ärztliche Aufklärung grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt.


Verletzt der Arzt seine dahingehenden Aufklärungspflichten, macht er sich gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig.

OGH 24.09.2019, 6 Ob 77/19w


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