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Maklervertrag: Wer nicht mehr verkaufen möchte, zahlt trotzdem die Provision

ROSENBERGER Rechtsanwälte
vor 10 Stunden
2 Min. Lesezeit

Wer eine Maklerin mit dem Verkauf seines Grundstücks beauftragt und einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag unterschreibt, kann diesen nicht vorzeitig beenden, nur weil sich seine persönlichen Umstände geändert haben. Das hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (OGH 27.08.2026, 1 Ob 69/26t).


Was war passiert?


Ein Eigentümer erteilte einer Maklerin einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag über den Verkauf seines Grundstücks. Vereinbart war, dass die Provision auch dann fällig wird, wenn der Eigentümer ohne wichtigen Grund vom Alleinvermittlungsauftrag zurücktritt.


Nur wenige Tage später änderte der Eigentümer seine Verkaufsabsicht: Entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung bei Erteilung des Alleinvermittlungsauftrags sah er nun doch die Möglichkeit, das Grundstück seiner Tochter zu übertragen, damit es – seinem Wunsch entsprechend – im Familienbesitz verbleibt.


Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes


Der Oberste Gerichtshof verneinte im konkreten Fall einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung. Die geänderte Verkaufsabsicht beruhe auf einem „rein privaten“ Motiv. Dieses lasse nicht erkennen, warum es der Maklerin – die bereits Aufwendungen für die Erstellung des Exposés getätigt hatte – zumutbar sein sollte, die vorzeitige Beendigung des Alleinvermittlungsauftrags hinzunehmen, während dem Eigentümer dessen Fortbestand unzumutbar sein soll.


Entscheidend war für den OGH zudem: Der Umstand, der zur Änderung der Verkaufsabsicht führte, lag allein in der Sphäre des Eigentümers. Dass seine Tochter ihre Bereitschaft, das Grundstück zu übernehmen, ändern könnte, war für ihn keineswegs unvorhersehbar. Würde schon jede nachträgliche Änderung der persönlichen Verkaufsabsicht als wichtiger Grund anerkannt, würde die vereinbarte Befristung – auf die auch die Maklerin ihre wirtschaftliche Planung stützt – weitgehend ihres wirtschaftlichen Gehalts beraubt.


Fazit für die Praxis


  • Ein Alleinvermittlungsauftrag ist keine unverbindliche Absichtserklärung, sondern bindet für die vereinbarte Dauer.

  • Persönliche Motive – etwa das Grundstück doch noch der Familie zu übergeben – sind in der Regel kein wichtiger Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung.

  • Wer ohne wichtigen Grund zurücktritt, riskiert, die vereinbarte Provision zahlen zu müssen – auch wenn kein Verkauf zustande gekommen ist.

 
 
 

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