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  • ROSENBERGER Anwälte

Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Kündigung mit Wiedereinstellungszusage

Aktualisiert: 14. März 2020

Die saisonbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit einer Wiedereinstellungszusage (allgemein bekannt unter „Stempelngehen“) hat in vielen Branchen eine Tradition. Diese Tradition birgt auch Nachteile für Arbeitgeber, so etwa hinsichtlich dem Rückersatz von Ausbildungskosten.


Einen Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz hat der Arbeitergeber u.a. dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch „Kündigung durch den Arbeitgeber“ endet, es sei denn, dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben hat.


Nach der Rechtsprechung wird ein Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung mit einer Wiedereinstellungszusage grundsätzlich zunächst beendet. Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt jedoch zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Arbeitsvertrags, und zwar i.d.R. zu den vorherigen Bedingungen. Der neue Arbeitsvertrag entsteht in der Folge aber erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und sich neuerlich zur Arbeit für den Arbeitgeber verpflichtet. Auch eine saisonbedingte Kündigung des Arbeitgebers mit Wiedereinstellungszusage führt daher dazu, dass das Arbeitsverhältnis zunächst beendet ist und der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz erlischt.


Für den Rückersatz von Ausbildungskosten bedeutet das, dass der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis während der Bindungsdauer – wenngleich nur saisonbedingt – kündigt, selbst bei einer Wiedereinstellungszusage im Kündigungszeitpunkt nicht damit rechnen kann, dass die Kosten der Ausbildung des Arbeitnehmers durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses amortisiert werden können.


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