Mit Ausnahme des Tragens eines Sturzhelms gibt es nach wie vor keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidungen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kommt es jedoch nicht darauf an.
Motorradfahrer haben sowohl bei Überlandfahrten als auch bei Fahrten im Ortsgebiet eine passende Schutzbekleidung zu tragen, andernfalls ist ihnen eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Diese Sorglosigkeit führt zu einem Mitverschulden der verletzten Motorradfahrer und letztlich zu einer Kürzung ihrer Schmerzengeldansprüche.
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