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ROSENBERGER Anwälte

Entgeltgrenzen für wirksame Konkurrenzklauseln

Aktualisiert: 14. März 2020


Eine mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Konkurrenzklausel ist unter Anderem nur dann wirksam, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt eine bestimmte Höhe übersteigt.

Für 2020 sind folgende Entgeltgrenzen maßgeblich:


  • Abschluss der Konkurrenzvereinbarung zwischen 17.03.2006 (bei Angestellten) bzw 18.03.2006 (bei Arbeitern) und 28.12.2015: € 3.043,-- (inklusive aliquoter Sonderzahlungen)

  • Abschluss der Konkurrenzvereinbarung nach dem 28.12.2015: € 3.580,-- (exklusive aliquoter Sonderzahlungen).


Konkurrenzklauseln, die vor dem 17.03.2006 (bei Angestellten) bzw 18.03.2006 (bei Arbeitern) vereinbart wurden, sind von keiner Entgeltgrenze abhängig.


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