Dienstbarkeiten (auch Servituten genannt) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (zB Geh- und Fahrrecht an einem fremden benachbarten Grundstück).
Für den Erwerb einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich deren Eintragung im Grundbuch erforderlich (Eintragungsgrundsatz). Der Eintragungsgrundsatz soll insbesondere das Vertrauen gutgläubiger Dritter (zB Käufer) in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchsstandes schützen (Vertrauensschutz). Demnach kann ein gutgläubiger Dritter grundsätzlich davon ausgehen, dass die Eintragungen im Grundbuch vollständig und richtig sind und neben den bestehenden Grundbuchseintragungen keine weiteren Rechte und Pflichten bestehen.
Von diesem Eintragungsgrundsatz und Vertrauensschutz gibt es jedoch einige Ausnahmen.
So gilt der Eintragungsgrundsatz und der Vertrauensschutz dann nicht, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig (zB eindeutige Geh- und Fahrspuren) oder dem Erwerber bekannt ist. Maßgeblich ist dabei nur die positive Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft (zB Kaufvertragsabschluss).
Ist die Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt, hat sich der Erwerber eine von seinem Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn diese Dienstbarkeit (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.
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