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  • ROSENBERGER Anwälte

Coronavirus und Auswirkungen für den Arbeitgeber

Eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine anzeigepflichtige Krankheit (§ 1 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 iVm Verordnung BGBl II 2020/21). Die Anzeige hat an jene Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu erfolgen, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. Der Kreis der anzeigepflichtigen Personen ist groß und erfasst neben dem Erkrankten u.a. auch den zugezogenen Arzt, Pflegepersonen, Lehrpersonen, Arbeitgeber, Wohnungsinhaber und Hausbesitzer. Die Unterlassung der Anzeige kann Strafen nach sich ziehen.


Erfährt der Arbeitgeber von der Infektion eines Arbeitnehmers, hat der Arbeitergeber seinen Fürsorgepflichten gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nachzukommen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu deren Gunsten zu ergreifen. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber eine Anzeige an die örtlich für seinen Betrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.


Aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergibt sich, dass der Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Coronavirus dem Arbeitgeber mitzuteilen hat. Verschweigt der Arbeitnehmer seine Infektion vorsätzlich, kann dies dessen Entlassung rechtfertigen und sogar strafrechtliche Folgen mit sich ziehen.


Eine Infektion mit dem Coronavirus stellt eine normale Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern dieser die Infektion nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.


Nach dem Epidemiegesetz 1950 können ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt sowie in ihrer Wohnung abgesondert werden, wodurch diese trotz Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsleistungen erbringen können (Dienstverhinderungsgrund). Für die Dauer dieser Quarantäne hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund, wobei der Arbeitgeber das Entgelt weiter an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat. Dem Arbeitgeber ist in weiterer Folge eine Vergütung für die aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 geleistete Entgeltfortzahlung zuzüglich Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und eventuell BUAG-Zuschlag vom Bund zu bezahlen. Hierfür hat der Arbeitgeber binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne einen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, zu stellen (siehe auch weiter unten).


Die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus können umfassend und tiefgreifend sein (wie beispielsweise die ärztliche Untersuchung und Absonderung krankheitsverdächtiger Personen, Räumung von Wohnungen und Gebäuden, Untersagung von Veranstaltungen und Schließung von Gewerbebetrieben).


Das Epidemiegesetz 1950 sieht neben dem zuvor genannten Ersatzanspruch von Arbeitgebern weitere Entschädigungen vor. Aus Arbeitgebersicht ist der Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 von beträchtlicher Bedeutung. Arbeitgebern sind wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine staatliche Vergütung zu leisten, wenn sie von den in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz 1950 genannten Maßnahmen betroffen sind (zB Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Betriebe, Quarantäne ansteckungsverdächtiger Arbeitnehmer). Der Ersatz des Verdienstentganges ist binnen sechs Wochen geltend zu machen und beginnt mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen. Der diesbezügliche Antrag muss am letzten Tag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, eingelangt sein; die Tage des Postlaufs sind somit nicht zu berücksichtigen.


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